Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Nachstehende Lieferbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich, entgeltlicher und unentgeltlicher Beratungsleistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Verkäufers abgeändert oder ausgeschlossen werden. Sie gelten für Verträge, die mit dem Kunden geschlossen werden, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind, Haupt- oder nebenberufliche tätige Landwirte, die aus Ihrer Tätigkeit Einkünfte erzielen, sind nicht Verbraucher im Sinne des Gesetzes. Sämtliche Allgemeinen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden in jedem Fall kein Vertragsbestandteil, und zwar auch dann nicht, wenn diesen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen nicht gesondert widersprochen wird. Soweit ausnahmsweise eine abweichende Vereinbarung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers getroffen werden soll, so ist diese in die Auftragsbestätigung aufzunehmen und schriftlich von beiden Parteien zu bestätigen.



II. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Sämtliche Bestellungen des Kunden werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung rechtsverbindlich, in jedem Fall aber mit der Auslieferung der Ware an den Kunden.

2. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Ebenso bedürfen auch Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leiastungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Kunde haftet fürdie Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Angaben über Einsatzbedingungen. Angaben über Abmessungen und dergleichen bedürfen der Schriftform. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen bestehen Eigentumsrechte des Verkäufers fort. Dritten dürfen diese nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer erklärt ausdrücklich, dass Verkaufsangestellte nicht berechtigt sind, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, sofern nicht die Zustimmung des Verkäufers ausdrücklich vorliegt. 3. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.



III. Preise

Für den im Kaufvertrag genannten Preis bzw. Preise wurden die Herstellerpreise zu Grunde gelegt, die am Tag der Bestellung gültig waren. Sollten zwischen dem Vertragsabschluss und der Auslieferung Preiserhöhungen eintreten, sind diese vom Käufer zu tragen. Sollte der Käufer diese Preiserhöhung nicht akzeptieren und der Verkäufer die Lieferung zu den ursprünglich im Kaufvertrag festgelegten Preisen nicht mehr durchführen können, kann der Vertrag ohne Schadensersatzforderungen aufgehoben werden. Die Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.



IV. Zahlung – Zahlungsverzug

1. Der Kaufpreis und die Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes, spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar ohne Abzug fällig.

2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel, sofort zur Zahlung fällig, wenn:

a) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.

b) Der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist, mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs oder Insolvenzverfahren beantragt ist.

3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

5. Kommt der Käufer mit Zahlungen (bei Vereinbarung von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten) in Verzug, so kann der Verkäufer unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt VII, Punkt 2, dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung des Vertrages durch den Käufer ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

6. Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über den Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist.



V. Lieferung und Lieferverzug

1. Alle in den Angeboten, Vertragsunterlagen usw. genannten Leistungs- und Lieferzeiträume sind grundsätzlich unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind werden. Die Vereinbarung von Leistungs- und Lieferterminen bedarf der Schriftform. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm nach dem 14. Tag die bei Dritten entstehenden Lagerkosten oder wenn die Ware bei dem Verkäufer verbleibt, Einviertel des Rechnungsbetrages je Monat berechnet. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut zu vereinbaren, bzw. verlängert sich der Termin entsprechend.

2. Der Käufer kann 6 Wochen noch Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Käufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung kommt der Verkäufer in Verzug. Der Käufer kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens verlangen, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Käufer kann im Fall des Verzuges dem Verkäufer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten.

3. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Punkt 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

4. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.

5. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte, Betriebstoffverbrauch, Betriebskosten usw. des Kaufgegenstandes sind Vertragsinhalt. Sie sind als annähernd zu betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt VIII Punkt 1 fehlerfrei ist, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung gemäß Abschnitt II Punkt 2 gegeben ist. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller/Importeur zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.



VI. Abnahme

1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand abzunehmen.

2. Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Punkt 1 nicht innerhalb von weiteren 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ablehnen.

3. Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Verkäufer dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist eine Abgabe ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Verkäufer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Maschinen oder Geräten mit nicht gängiger Ausstattung, bei im Verkaufsgebiet des Verkäufers selten verlangten Ausführungen, bedarf es in diesen Fällen nicht der Bereitstellung.

4. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

5. Macht der Verkäufer von den Rechten gemäß den Punkten 3 und 4 keinen Gebrauch, kann er über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragbedingungen liefern. 6. Wird der Kaufgegenstand bei einer Probe vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten geprüft, so haftet der Käufer für dabei am Gerät/Maschine entstandene Schäden, wenn diese fahrlässig, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.



VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. auf Grund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, bis hin zum vollständigen Eigentumsübergang erwirbt. Nach Eigentumsübergang besteht insoweit das gesetzliche Werkunternehmerpfandrecht. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf dem Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung anderweitig eine angemessene Sicherung besteht.

2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug (gem. Abschnitt IV Punkt 5) befindet. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Anrechnung des Verwertungserlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufer als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Verlangt der Verkäufer Herausgabe des Kaufgegenstandes, ist der Käufer unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten (es sei denn, sie beruhen auf den Kaufverträgen) verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Zurücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, ermittelt nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger z.B. der Deutschen Automobil – Treuhand GmbH (DAT), den Schätzpreis. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand zu diesem Schätzpreis zu verrechnen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweiß 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger, mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers einer Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie seine Veränderung zulässig. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs bei Fahrzeugen mit Fahrzeugbrief dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Käufer ausgehändigt wird.

4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Aus- übung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer dem Verkäufer sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom Dritten eingezogen werden können.

5. der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller/Importeur vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzung unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller/Importeur anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.



VIII. Gewährleistung bei Neumaschinen/-geräten

1. Der Verkäufer leistet Gewähr für eine, dem jeweiligen Stand der Technik, des Typs des Kaufgegenstandes entsprechenden Fehlerfreiheit während der Dauer von 1 Jahr bezogen auf Unternehmer (§ 14 BGB)2 Jahren und bezogen auf Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von neuen und gebrauchten landwirtschaftlichen, kommunalen und sonstigen Maschinen, Geräten und sonstigen Bedarfsgegenständen. Dieser Zeitraum kann sich verlängern, wenn der Hersteller der Maschine/des Geräts ausdrücklich eine längere Garantiezeit einräumt.