General Terms and Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MAREP GmbH

 

§ 1 Allgemeines

  1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die wir, die MAREP GmbH, mit Lieferanten oder Kunden, die Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, im Folgenden „Vertragspartner“ genannt, über Lieferungen und Leistungen einschließlich Vermietung und Beratung schließen.
  2. Unsere nachstehenden „Allgemeine Vertragsbedingungen der MAREP GmbH zur Vermietung von Fahrzeugen, Maschinen und Geräten“ sowie abweichende Bedingungen in von uns verwendeten Vertragsformularen gehen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
  3. Entgegenstehende oder abweichende Geschäfts- und Vertragsbedingungen unserer Vertragspartner werden von uns nicht anerkannt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Unsere auf einen Vertragsschluss abzielenden Erklärungen sind im Zweifel nicht als rechtswirksames Angebot, sondern als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch unseren Vertragspartner anzusehen. Angaben in von uns verbreiteten oder bei uns ausliegenden Prospekten, Katalogen und dergleichen stellen in der Regel keine verbindliche Beschaffenheitsangabe oder Leistungsbeschreibung dar.
  2. Sofern wir ein verbindliches Angebot ohne ausdrückliche Angabe einer Bindungsfrist abgeben, halten wir uns maximal zehn Tage hieran gebunden; aus besonderen Umständen des Geschäfts kann sich eine kürzere Frist ergeben.
  3. Unsere Vertragspartner sind an ihr Angebot (Bestellung, Auftrag etc.) für zehn Tage, im Falle des Kaufs eines bei uns nicht vorrätigen Neufahrzeuges oder einer fabrikneuen Landmaschine vier Wochen, gebunden. Der verbindliche Vertragsschluss erfolgt durch unsere Annahmeerklärung oder durch unsere Lieferung bzw. Leistung innerhalb dieser Frist.

 

§ 3 Preise

  1. Sämtliche Preise gelten für Lieferungen und Leistungen an unserer beauftragten bzw. zuständigen Niederlassung - im Zweifel an unserem Sitz in Vehlow - und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Bei Lieferung von Fahrzeugen, Maschinen oder Geräten, die sich zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Vertragspartner nicht an unserem Sitz oder einer unserer Niederlassungen befinden, gilt für fabrikneue Sachen der Preis ab Werk, im Übrigen ab Standort, unbeschadet unserer Ermächtigung zu Überführungs- und Probefahrten.
  2. An den vereinbarten Preis sind wir nur für die vereinbarte Lieferzeit - jedoch mindestens vier Monate nach Vertragsabschluss - gebunden. Danach sind wir bei Preiserhöhungen unserer Vorlieferanten oder bei Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder Einfuhrzöllen berechtigt, den Preis angemessen, das heißt unter Berücksichtigung unserer Ursprungskalkulation und der uns treffenden Kostensteigerung, zu erhöhen.

§ 4 Fälligkeit, Zahlungsgarantien und Aufrechnung

  1. Unsere Geldforderungen sind mit Rechnungslegung sofort fällig.
  2. Haben wir im Auftrag oder im Interesse des Vertragspartners Zahlungsgarantien Dritten gegenüber übernommen, hat er uns von Ansprüchen des Dritten freizustellen. Eine durch uns erfolgte Zahlung an den Dritten hat uns der Vertragspartner auf erstes Anfordern zu erstatten.
  3. Aufrechnen darf der Vertragspartner gegenüber unseren Forderungen mit Ausnahme unserer Mietzinsansprüche nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

 

§ 5 Liefer- und Abholfristen, Leistungsbefreiung

  1. Von uns genannte Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht verbindlich vereinbart werden. Für uns verbindliche Liefer- und Leistungsfristen sind im Falle von Behinderungen durch Arbeitskämpfe oder höhere Gewalt oder des Nichtvorliegens etwaiger vom Vertragspartner zu beschaffender Genehmigungen, Freigaben oder ähnlicher Unterlagen gehemmt.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, gekaufte, gemietete oder reparierte Sachen innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang unserer Bereitstellungs- bzw. Fertigstellungsanzeige abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nach Ablauf dieser Frist trotz Mahnung nicht, dürfen wir vom Tage nach Zugang der Mahnung an neben gesetzlichen Schadensersatzansprüchen Lagerkosten in orts- und branchenüblicher Höhe verlangen.
  3. Wir sind ganz oder teilweise von unserer Lieferungs- oder Leistungspflicht entbunden, wenn keine, eine nicht vollständige oder eine nicht rechtzeitige Selbstbelieferung erfolgt, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit der gebotenen Sorgfalt geschlossen haben. Wir verpflichten uns in diesem Falle, unsere Ansprüche gegen den Lieferanten an unseren Vertragspartner abzutreten.

 

§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Von uns gelieferte Sachen bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung unser Eigentum. Dies gilt entsprechend, soweit wir in Sachen, die im Eigentum des Vertragspartners stehen, Zubehör- und Ersatzteile sowie Aggregate einbauen, die nicht wesentlicher Bestandteil der Sache des Vertragspartners werden.
  2. Die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen dürfen vom Vertragspartner ohne unsere Zustimmung nicht verpfändet oder sicherungsübereignet werden. Sie sind von ihm pfleglich zu behandeln und im üblichen Umfang auf seine Kosten zu versichern.
  3. Im Falle einer Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns, die auf einer Pflichtverletzung des Vertragspartners beruht, hat er an uns unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des bei deren erneutem Verkauf erzielten Preises zu zahlen, sofern keine Veräußerung erfolgt, in Höhe von 10 % des Zeitwertes. Weist der Vertragspartner einen uns entstandenen geringeren Kostenaufwand nach, ist nur dieser zu ersetzten.

 

§ 7 Erweitertes Pfandrecht

Neben dem gesetzlichen Vermieter- und Werkunternehmerpfandrecht besteht zu unseren Gunsten ein vertragliches Pfandrecht an den vom Vertragspartner in die Mietsache eingebrachten oder zum Zwecke der Reparatur übergebenen Sachen. Das vertragliche Pfandrecht kann von uns wegen sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung geltend gemacht werden, für die ein innerer Zusammenhang mit dieser Sache besteht, z. B. wegen früherer Reparaturmaßnahmen hieran oder Ersatzteillieferungen hierfür oder mit daran in Zusammenhang stehenden Schadenersatzforderungen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Sache im Eigentum des Vertragspartners steht.

 

§ 8 Sachmängelhaftung

  1. Bei einem Verkauf gebrauchter Sachen übernehmen wir keinerlei Gewährleistung. Bei einem Verkauf fabrikneuer Sachen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig, soweit dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, steht unserem Vertragspartner bei nur geringfügigen Mängeln kein Rücktrittsrecht zu.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt für fabrikneue Kaufsachen ein Jahr ab Auslieferung, für Reparaturleistungen ein Jahr ab Abnahme. Ausgenommen von dieser Verkürzung der Gewährleistungsfrist sind auf einem Sachmangel beruhende Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, soweit diese wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bestehen oder auf unserer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.
  3. Unser Vertragspartner ist verpflichtet, den Kauf- oder Reparaturgegenstand unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt die Lieferung/Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Lieferung/Leistung auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt.
  4. Von uns ersetzte Teile am Kauf- oder Reparaturgegenstand werden unser Eigentum.
  5.  

§ 9 Schadensersatz

Haben wir aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden des Vertragspartners aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, ist die Haftung wie folgt beschränkt:

  1. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (also solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf die der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) und ist auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Vertragspartners (z. B. höhere Versicherungsbeiträge). Im Übrigen ist unsere Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir werden uns jedoch dann nicht auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen berufen, wenn und soweit wir gegen eine Versicherung Anspruch auf Schadensersatz haben. Für unsere Organe, Arbeitnehmer, Erfüllungsgehilfen etc. gelten für deren persönliche Haftung die vorstehenden Beschränkungen.
  2. Wenn wir bei einem Kaufvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften Schadenersatz statt der Leistung vom Vertragspartner verlangen, beträgt dieser 10 % des Kaufpreises, sofern der Vertragspartner den Nachweis eines nicht entstandenen oder geringeren Schadens nicht erbringt oder wir nicht den Nachweis eines höheren Schadens führen.

 

§ 10 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für die Vertragsbeziehungen zwischen uns und unseren Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist unser Vertragspartner ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort für alle Leistungen und Gegenleistungen unser Sitz, der auch ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist.